Schutzmacht

nach dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten ein dritter Staat, der für den einen Staat den Schutz der Staatsangehörigen im anderen Staat übernimmt.

wird ein Staat genannt, der einem anderen Staat Schutz gegen Angriffe von dritter Seite garantiert (vgl. Protektorat). Völkerrechtliche Schutzverhältnisse bestehen auf Grund Vertrags insbes. gegenüber neutralen Staaten (Neutralität). Im modernen Völkerrecht sind gegenseitige Beistands- und Schutzvereinbarungen in multilateralen Verträgen häufig (z. B. NATO, früherer Warschauer Pakt). Im zwischenstaatl. Verkehr wird S. ein Staat genannt, der bei einem Konflikt zwischen zwei anderen Staaten die Interessen des einen Staates (insbes. den Schutz der Staatsangehörigen) gegenüber dem anderen wahrnimmt.




Vorheriger Fachbegriff: Schutzkleidung | Nächster Fachbegriff: Schutznormtheorie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen