Seeamt

Eine (gerichtsähnliche) Behörde, die Unfälle auf See untersucht und deren Ursachen (Mängel an den beteiligten Schiffen oder Schuld beteiligter Personen) feststellen und damit die Grundlagen für spätere Prozesse schaffen soll. Der Vorsitzende muß immer Jurist sein, die (vier) Beisitzer sollen Fachleute sein. Für jeden Küstenabschnitt besteht ein Seeamt, Berufungsinstanz ist das Bundesoberseeamt in Hamburg.

eine zur Untersuchung von Seeunfällen eingerichtete und für bestimmte Küstenstrecken zuständige Landesbehörde. Gegen die Entscheidungen des S.s ist die Beschwerde an das Bundesoberseeamt in Hamburg gegeben. Das S. kann einem Beschuldigten die Befähigung zu bestimmten Ämtern aberkennen.

1.
Die S. sind nach § 24 Seesicherheits-UntersuchungsG (SUG) v. 16. 6. 2002 (BGBl. I 1815) m. Änd. Untersuchungsausschüsse, die bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) Nord (Kiel) und Nordwest (Aurich) gebildet werden (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung). Ihre Aufgabe ist es, schaden- und gefahrverursachende Vorkommnisse (z. B. Schiffskollision oder -untergang) zu untersuchen (§ 1 SUG). Das Untersuchungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren gem. § 9 VwVfG, für das die Regelungen des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes entsprechend gelten (§ 15 SUG). Es wird mit einem Spruch (§ 30 SUG) abgeschlossen, der Feststellungen über den Unfall, Entscheidungen über das Vorliegen fehlerhaften Verhaltens sowie ggf. Sanktionen (Entzug von Befähigungsnachweisen, Fahrverbot) enthält.

2.
Das S. entscheidet nach Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung (§§ 27, 29 SUG). Es ist mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, einem ständigen Beisitzer mit der Befähigung zum Kapitän auf großer Fahrt und zwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt (§ 25 SUG). Der Spruch des S. ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch zur WSD Nord stattfindet (§ 33 SUG). S. a. Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung.




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