Selbstbindung

ist die Bindung durch eigenes Handeln. Im Verwaltungsrecht ist eine S. der Verwaltung möglich, sofern die Verwaltung einen Entscheidungsspielraum hat. Nach Art. 3 I GG hat sie diesen in grundsätzlich gleicher Weise auszufüllen, so dass sie einer Bindung an ihre ersten Entscheidungen und ihre selbstgesetzten Maßstäbe unterliegt. Lit.: Menzel, C., Zur Bedeutung staatlicher Selbstbindung in der Umweltpolitik, 2002




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