Straßensperren

Im Zuge der Bekämpfung des Terrorismus ist nunmehr der Polizei die Befugnis eingeräumt worden, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Kontrollstellen (Straßensperren) einzurichten, an denen jeder seine Identität feststellen und seine Sachen durchsuchen lassen muß (§111 StPO). Dies ist jedoch nur zulässig zur Aufklärung schwerer Straftaten, z. B. eines Bankraubs oder einer Entführung.




Vorheriger Fachbegriff: Straßensammlung | Nächster Fachbegriff: Straßenteile


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen