Üble Nachrede

Eine besondere Art der Beleidigung. Bei ihr wird der Beleidigte nicht einfach beschimpft, sondern es werden Tatsachen behauptet, die geeignet sind, ihn herabzusetzen (z. B. er sei ein Dieb). Gelingt es dem Beleidiger nicht, die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen, so wird er auf jeden Fall bestraft. Auch wenn es ihm gelingt, kann er immer noch bestraft werden, wenn er seine Behauptungen in besonders verächtlicher Form aufgestellt hat (sog. Formalbeleidigung, z. B. jemand sei ein «dreckiger Dieb»), §§ 186,190, 192 StGB.

eine Beleidigung, die in einer Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten besteht, die geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen od. in der öffentl. Meinung herabzusetzen. Zur Verurteilung ist Voraussetzung, dass die ehrkränkende Tatsachenbehauptung nicht erweislich wahr (Wahrheitsbeweis) u. Strafantrag gestellt ist (§ 186 StGB). Strafe: Geldstrafe od. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr; bei öffentlich begangener übler N., gg. Privatpersonen 2 Jahre, bei öffentl. übler Nachrede in bezug auf Politiker in Zusammenhang mit ihrer Stellung im öffentl. Leben, wenn Tat deren öffentl. Wirken zu erschweren geeignet ist, 3 Mon. bis zu 5 Jahre (§ 187a StGB).

Beleidigung.

Beleidigung, Anschwärzung.




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