Unabdingbarkeit

Von U. spricht man, wenn die Rechtsordnung dem rechtlichen Gestaltungswillen der Rechtssubjekte durch Vorschriften Grenzen setzt, die zwingendes Recht sind und daher der Herrschaft des Parteiwillens entzogen sind. U. kommt auch den Normen des Tarifvertrages und der Betriebsvereinbarung zu: sie üben eine einseitig (den Arbeitgeber) zwingende Wirkung zugunsten der Arbeitnehmer aus.

Im Arbeitsrecht:

Tarifvertrag.

ist die vertragliche Unabänderlichkeit eines Rechtssatzes. Recht, abdingbares

abdingbar.




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