unbefugte Datenverwendung

wichtigste Tathandlung im Rahmen des § 263 a StGB; Computerbetrug. § 263 a StGB sanktioniert das Verhalten Nichtberechtigter, die unberechtigt Einfluss auf Computerabläufe nehmen, und schützt neben dem Individualvermögen auch wirtschaftliche Allgemeininteressen. Geschaffen durch das 2. WiKG zur Schließung von Strafbarkeitslücken im Rahmen des § 263 StGB erfasst § 263 a StGB betrugsspezifisches Verhalten und erfordert seitens des Täters eine Handlung mit Täuschungscharakter i. S. v. § 263 StGB. Die Täuschungshandlung unterscheidet sich von derjenigen des Betrugs dadurch, dass nicht auf die menschliche Willensbildung, sondern auf einen Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird. Strittig ist der Begriff der Verwendung in § 263 a Abs. 1 3. Alt. Einer Ansicht nach liegt ein Verwenden von Daten nur dann vor, wenn Daten in einen Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden. Die Gegenansicht begnügt sich mit jeder unbefugten Nutzung von Daten im weitesten Sinne. Ebenfalls strittig ist, wann eine Datenverwendung unbefugt geschieht. Teilweise wird eine Handlung mit Täuschungscharakter i. S. v. § 263 StGB gefordert. Eine andere Ansicht betont den subjektiven Charakter der Täterhandlung, wonach jede Datenverwendung zu erfassen sei, die dem mutmaßlichen oder ausdrücklichen Willen des Berechtigten widerspreche. Eine weitere Ansicht fordert, dass die Datenverwendung gerade datenverarbeitungsspezifische Vorgänge betreffen müsse. Diese Streitigkeiten wirken sich vor allem in den Geldautomaten-Fällen und in den Fällen des Leerspielens von Geldspielgeräten aus.




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