Unbefugte Gebrauchsüberlassung

an einen Dritten ist grundsätzlich vertragswidriger Gebrauch; überlässt z.B. Mieter, Pächter, Entleiher entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die gemietete, gepachtete, entliehene Sache einem Dritten, so kann Vermieter, Verpächter, Verleiher, wenn trotz Abmahnung dem Dritten die Sache belassen bleibt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) kündigen (§ 553, § 581 Abs. 2, § 603 BGB). U. G. anvertrauter Schriftstücke od. sonstiger Unterlagen, Amtsgeheimnis, Berufsgeheimnis, Landesverrat.




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