Unterhaltssicherung

Wehrpflichtige und Freiwillige (Soldat), die ihren Wehrdienst leisten, sowie deren Familienangehörigen erhalten auf Antrag zur Sicherung ihres Lebensbedarfs Leistungen zur U. Neben den allgemeinen Leistungen für Ehefrau, Kinder und Stiefkinder, die tabellarisch nach dem letzten Nettoverdienst des Wehrpflichtigen festgesetzt sind, werden Sonderleistungen (z.B. Krankenhilfe, Mietbeihilfen) gezahlt. Sonstige Familienangehörige können Einzelleistungen erhalten, die sich nach dem Unterhalt bemessen, den der Wehrpflichtige ihnen geleistet hat (Unterhaltssicherungsgesetz).

Unterhaltssicherungsgesetz.

1.
Die wirtschaftliche Sicherung der Familienangehörigen der zum Wehrdienstst einberufenen Wehrpflichtigen ist im Unterhaltssicherungsgesetz i. d. F. v. 20. 2. 2002 (BGBl. I 972) m. Änd. geregelt. Darüber hinaus werden dem Wehrpflichtigen selbst in gewissem Umfang die ihm durch die Einberufung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, insbes. der Verdienstausfall, ersetzt.

2.
Der Grundwehrdienstleistende erhält allgemeine Leistungen für die Ehefrau, einen Lebenspartner oder die Kinder (§ 5), Überbrückungsgeld bei Entlassung aus dem Grundwehrdienst (§ 5 a), besondere Zuwendungen für Ehefrau, Lebenspartner oder Kinder im Dezember (§ 5 b), Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5 c), Einzelleistungen an sonstige anspruchsberechtigte Familienangehörige (§ 6), Sonderleistungen insbes. in Krankheits- und Todesfällen (§ 7), Mietbeihilfe (§ 7 a) und Wirtschaftsbeihilfe (für Vertretungskräfte im eigenen Betrieb; § 7 b).

3.
Wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall leistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung teilnimmt, wird Verdienstausfallentschädigung gewährt, und zwar i. d. R. in Höhe von 70-90% des Nettoeinkommens, bei Übungen bis zu 3 Tagen 100%, jeweils mit Höchstgrenzen (§§ 13, 13 a). Die Höhe der allgemeinen Leistungen richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen (§ 10). Einkommensteuerpflichtige Einkünfte werden nach Maßgabe des § 11 auf die Unterhaltssicherung angerechnet. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt (§§ 8, 13, 13 a).

4.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind meist steuerfrei (§ 15). Feststellung und Bewilligung der Leistungen obliegt den Ländern (Kreisverwaltungsbehörden) im Auftrag des Bundes (§§ 17 ff.); für Leistungsansprüche steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Das Gesetz gilt nicht für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie grundsätzlich auch nicht für Beamte und im öffentlichen Dienst Angestellte.




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