Unverstand

ist der unzureichende Verstand. Grober U. (§ 23 III StGB) ist die völlig abwegige Vorstellung von bekannten Ursachenzusammenhängen (z. B. E behauptet, der Vater kriegt das Kind). Hat der Täter eines untauglichen Versuchs aus grobem U. verkannt, dass der Versuch nach der Art des betroffenen Gegenstands oder des betreffenden Mittels überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann von Strafe abgesehen oder diese gemildert werden (z. B. Tötungsversuch durch Verbrennen einer das Opfer verkörpernden Puppe).




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