Verbindung von Verfahren

Die Verfahrensordnungen sehen die Möglichkeit vor, mehrere bei demselben Gericht anhängige Verfahren durch Beschluss zu verbinden, wenn ein persönlicher od. sachlicher Zusammenhang besteht od. wenn mehrere Verfahren gegen eine Person anhängig sind (vgl. § 147 ZPO, §§ 13, 237 StPO, § 93 VwGO).

Mehrere bei demselben Gericht anhängige Verfahren können durch Beschluss verbunden werden, wenn ein sachlicher oder persönlicher Zusammenhang besteht, d. h. wenn die Verfahrensgegenstände zusammenhängen (rechtlich nach § 147 ZPO, sachlich bei Tatbeteiligung mehrerer an der Straftat, §§ 2 ff. StPO) oder wenn mehrere Straftaten des Beschuldigten zur Entscheidung stehen (§§ 13, 237 StPO). In gleicher Weise kann eine Trennung verbundener Verfahren (§ 145 ZPO) oder der verbundenen Strafsachen angeordnet werden (§§ 2 II, 4 I, 13 III StPO).




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