verhaltensgebundene Delikte

Straftatbestände, deren Unrechtsgehalt sich nicht allein aus der Art des verletzten Interesses, sondern auch aus der tatbestandlich umschriebenen Art und Weise der Rechtsgutverletzung ergibt, z.B. §§ 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 240, 263 StGB).




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