Verlustabzug

1.
Der in § 10 d EStG geregelte V. betrifft die Berücksichtigung von Verlusten in verschiedenen Veranlagungsjahren. Einkommensteuerlich sind negative Einkünfte (Verluste), die nicht im Veranlagungszeitraum ausgeglichen werden können (Verlustausgleich), bis zu einem Betrag von 511 500 EUR vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Für zusammenveranlagte Ehegatten kann ein Betrag bis 1 023 000 EUR berücksichtigt werden. Der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ist dementsprechend zu ändern (Verlustrücktrag, carry back).
Können Verluste weder in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind noch im vorhergehenden Jahr berücksichtigt werden, mindern sie in den künftigen Jahren die zu versteuernden Einkünfte (Verlustvortrag). Dabei können Verluste, die in den Vorjahren entstanden sind und nicht ausgeglichen wurden, bis zu einem Betrag von insgesamt 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) von den positiven Einkünften abgezogen werden. Der darüber hinaus verbleibende Betrag ist nur zu 60 v. H. zu berücksichtigen. Der verbleibende Verlustabzug ist am Schluss des Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen (§ 10 d IV EStG). Einschränkungen bei der Verlustverrechnung ergeben sich bei Steuerstundungsmodellen.

2.
Bei der Gewerbesteuer ist Gewerbeverlust der negative Gewerbeertrag, der in den Folgejahren vom Gewerbeertrag zu kürzen ist (§ 10 a GewStG). Die Gewerbesteuer kennt keinen Verlustrücktrag. Mantelkauf, Umwandlung.




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