Verschaffen

ist das durch Handlung Erlangen. Zum Sichverschaffen eines — Staatsgeheimnisses (§96 StGB) genügt jede — Handlung, durch die der Täter bei körperlichen Sachen Gewahrsam, in den übrigen Fällen Kenntnis erlangt. Bei —Hehlerei (§259 StGB) setzt V. einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (derivativen Erwerb) voraus, durch das der Täter eigene tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Mitverfügungsgewalt erlangt (Annahme mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung) oder für einen Dritten vermittelt.




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