Veränderung

ist die Verschaffung oder Erlangung eines anderen Aussehens oder Wesens. Im Strafprozessrecht (§ 265 StPO) ist die V. des rechtlichen Gesichtspunkts das Hervortreten neuer rechtlicher Gesichtspunkte (vor allem das Auswechseln des Anklagetatbestands). Der Angeklagte darf in einem Rechtsstaat nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die V. des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (z. B. Anklage wegen des Missbrauchstatbestands der Untreue, drohende Verurteilung wegen des Treubruchstatbestands).




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