vorbereitende Verfahrenshandlung

Behördliche Maßnahme, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, aber nicht selbst die zu treffende Sachentscheidung enthält, sondern diese lediglich vorbereiten soll (z. B. die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, um die Geeignetheit zum Führen eines Kfz zu klären und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzubereiten). Aus diesem Grunde enthält die Maßnahme auch keine Regelung i. S. d. Verwaltungsaktes. Gegen eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung ist kein isolierter Rechtsbehelf gegeben. Sie kann gem. § 44 a VwG() grundsätzlich nur zusammen mit der Sachentscheidung selbst angegriffen werden (Ausnahmen nach § 44 a Abs. 2 VwGO). Die vorbereitende
Verfahrenshandlung ist abzugrenzen vom Vorbescheid und vorn vorläufigen Verwaltungsakt.




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