Werbende Ausgaben

sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Der Bund darf nach Art. 115 GG Kredite nur bei ausserordentlichem Bedarf und i. d. R. nur für werbende Zwecke aufnehmen. W. A. sind insbes. auch die Werbungskosten.




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