Werk

die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses sowie das Ergebnis selbst (Werkvertrag, Werklieferungsvertrag). Im Arbeitsrecht wird auch der Betrieb als W. bezeichnet.

ist das schaffende Verhalten sowie dessen Ergebnis (z. B. Bauwerk, Kunstwerk, Druckwerk). Das W. ist Tatbestandsmerkmal des Werkliefe- rungsvertrags und des Werkvertrags (Herstellung oder Veränderung einer Sache oder sonstiger durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg). Im Arbeitsrecht wird auch der Betrieb als W. bezeichnet. Im Urheberrecht ist W. das Ergebnis der Tätigkeit des Urhebers. Ein neues W. liegt dabei nicht vor, wenn nur ein älteres W. ohne Eigenständigkeit fortgeführt wird (z. B. Dr. Shiwago - Laras Tochter). Kein W. im Sinn des Urheberrechts ist auch das Telefonbuch. Lit.: Bettinger, T, Der Werkbegriff im spanischen und deutschen Urheberrecht, 2001

Urheberrecht.




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