Werksgelände

öffentlicher Verkehrsraum, Unfallflucht. Ob Unfälle, die sich auf einem Werksgelände ereignet haben, von der Polizei aufzunehmen sind, hängt davon ab, ob das Werksgelände erkennbar nur den Werksangehörigen vorbehalten ist (die Einrichtung einer Werkskontrolle genügt hierzu nicht) oder ob es auch von betriebsfremden, nicht abgrenzbaren Personen (Baufirmen, Lieferanten, Besucher) benutzt wird (dann ist es öffentlicher Verkehrsraum).

Im Arbeitsrecht:

Auf dem W. findet die StVO nur dann kraft Gesetzes Anwendung, wenn der Verkehr einem Kreis von Personen gestattet ist, der völlig unbestimmt u. wechselnd ist u. in keinerlei persönl. Beziehung zum Grundstückseigentümer steht.




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