Widerruf von Arbeitsvertragsbedingungen

Im Arbeitsrecht :

ist nur zulässig, wenn er von der widerrufenden Partei vorbehalten wurde. Aber auch dann wird der W. des AG die nach § 315 BGB gesetzten Grenzen beachten
müssen (“billiges Ermessen”); dies gilt insbes. bei Ruhegeldern,
aber auch bei Lohnzuschlägen, insbes. Leistungszulagen (BB 71, 309). Der Widerruf kann mitbestimmungspflichtig sein (AP 5, 6 zu § 9 MTB II; AP 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung = NZA 89, 219).




Vorheriger Fachbegriff: Widerruf falscher Aussagen | Nächster Fachbegriff: Widerruf von Verwaltungsakten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen