Widerrufsvorbehalt

ist der Vorbehalt einer nachträglichen Beseitigung einer Erklärung oder Anordnung. Der W. ermöglicht die spätere Aufhebung ohne Weiteres. Im Verwaltungsrecht kann er Nebenbestimmung des Verwaltungsakts sein. Lit.: Wellas, M., Der Widerrufsvorbehalt, 1973

Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.




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