Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist (Todeserklärung) eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, auf dessen Antrag die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen das Eheverbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) aufgehoben werden (Eheaufhebung), wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wußten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte. Sonst wird mit Schließung der neuen Ehe die frühere Ehe aufgelöst; sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird (§ 1319 BGB). Dessen ungeachtet kann der frühere Ehegatte des fälschlich für tot erklärten Ehegatten die Aufhebung der neuen Ehe (binnen eines Jahres ab Kenntnis des Fortlebens) beantragen, wenn er das Fortleben seines früheren Ehegatten bei der neuen Eheschließung nicht kannte (§ 1320 BGB). Über die Folgen der Eheaufhebung s. dort a. E.




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