zusammengefasster BescheidAn eine Mehrzahl von steuerlichen Gesamtschuldnern gerichtete, inhaltlich und verfahrensrechtlich selbstständige, lediglich in einer Ausfertigung enthaltene und damit der äußeren Form nach verbundene Steuerbescheide. Als „zusammengefasster Bescheid” bezeichnet § 155 Abs. 2 AO daneben auch die Verbindung sonstiger Steuerverwaltungsakte gegen einen oder mehrere Steuerpflichtige.
Weitere Begriffe : Vermutung der Richtigkeit des Rechts | Prozessvoraussetzung | Teilrechtsfähigkeit |
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