Zustellungsurkunde

Über jede Zustellung ist eine Z. aufzunehmen. Bei Nichtantreffen des Z.s-Gegners kann Z. an erwachsene Hausgenossen u.a. erfolgen (Ersatz-Z.). Ist der Aufenthalt einer Person unbekannt, kann die Z. durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Z.) bewirkt werden: Anheften der Ausfertigung an die Gerichtstafel, bei Ladungen ausserdem einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger. Die Z. besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§§ 190ff. ZPO).

ist die Urkunde, die von der zustellenden Person - z. B. Gerichtsvollzieher, Postbediensteter - über die vorgenommene Zustellung errichtet wird (§ 182 ZPO, § 3 II VwZG). Die Z. dient zum Nachweis der Zustellung. Je nach Art der Zustellung wird die Z. durch einen anderen Zustellungsnachweis, insbes. das schriftliche Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts oder einer Behörde, ersetzt (z. B. §§ 174, 195 ZPO, §§ 5 II, 14 III VwZG).




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