Zwischenstaatliche EinrichtungenNach Art. 24 I GG kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf z. E. übertragen. Die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union ist in Art. 23 geregelt.
Weitere Begriffe : Europäischer Binnenmarkt | Arbeitskammer | Vorzugslasten |
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