Öffentlich-rechtliche Verträge

können zwischen Verwaltungsträgern wie auch zwischen solchen und Zivilpersonen auf der Ebene rechtlicher Gleichordnung über öffentlich-rechtliche vermögenswerte Rechte und Pflichten geschlossen werden. Über die Unterscheidung zwischen koordinations- und subordinationsrechtlichen V. und deren näheren Inhalt vgl. Vertrag, öffentlich-rechtlicher.




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