Öffentliche Urkunde

Im Gegensatz zur öffentlichen Beglaubigung ist bei der öffentlichen Urkunde auch der gesamte Inhalt des Schriftstücks von Behörden, Notaren oder z.B. auch Konsilien erstellt. Ob sie private oder öffentlichrechtliche Erklärungen enthalten oder behördliche Erklärungen und Entscheidungen, wie z. B. Gerichtsurteile, spielt dabei keine Rolle. Im Beurkundungsgesetz ist ausdrücklich festgehalten, wer die Erstellung öffentlicher Urkunden vornehmen darf und wie sie erstellt werden müssen. Aufgrund der besonderen Formvorschriften geniessen öffentliche Urkunden eine weit erhöhte Beweiskraft gegenüber einer privaten Urkunde.

Urkunde, Form (1 c).

Urkunde,

Urkunde, öffentliche




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