Abfallverantwortlicher

Ähnlich den Umweltverantwortlichen muss der zuständigen Behörde der Angehörige der Geschäftsleitung (Abfalldirektor) benannt werden, der für Abfälle verantwortlich ist (§ 53 KrW-/AbfG; Abfälle). Die Vorschrift dient im Wesentlichen dazu, eine persönliche straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung für einen Angehörigen der Geschäftsleitung zu begründen.




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