Abgase

Lärm. Abgase verunreinigen die Luft. Kraftfahrzeuge müssen daher seit 1. Juli 1969 (Neufahrzeuge) so beschaffen sein, daß diese Verunreinigung das nach jeweiligem Stand der Technik vermeidbare Maß nicht übersteigt. Fahrzeuge mit Ottomotor unterliegen dabei hinsichtlich des Kohlenmonoxydgehalts im Ab gas bestimmten, Grenzwerte enthaltenden Vorschriften (§ 47 StVZO).
Die Mündungen der Auspuffrohre dürfen nur nach oben, nach hinten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet und so angebracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Unnötiges Laufenlassen des Motors ist - auch bei Tag - ordnungswidrig (§ 1 Absatz 2 StVO).




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