abgekürzte Außenprüfung

auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränkte Außenprüfung.
Sie ist nach § 203 AO unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Gesetz sieht keine formelle Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO) und keine Übersendung des Prüfungsberichts vor seiner Auswertung vor.

ist eine Außenprüfung, die sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränkt (§ 203 AO). Anders als bei der Außenprüfung ist keine Schlussbesprechung erforderlich. Der Prüfbericht wird dem Stpfl. vor Auswertung nicht übersandt. Der Stpfl. ist jedoch vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, welche abweichenden Festsetzungen sich durch die Prüfung ergeben. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Stpfl. spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen.




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