Abschleppen

ist das aus dem Verkehrbringen betriebsunfähig gewordener und liegengebliebener Fahrzeuge. Das betriebsunfähige Fahrzeug (Kfz) ist kein Anhänger (§ 18 Abs. 1 StVZO). - Ein Abschleppen liegt nicht nur dann vor, wenn das betriebsunfähig gewordene Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum verbracht werden soll, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn z. B. auf einem privaten Parkplatz oder in der Garage der Motor des Fahrzeugs nicht mehr anspringt und es deshalb in die Reparaturwerkstatt gebracht werden soll. Auch das sog. Anschleppen bei leer gewordener Batterie zwecks Anspringen des Motors zählt zum Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO. Das Abschleppen kann auch in mehreren Etappen geschehen. Der Führer des abschleppenden Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis für die Klasse des ziehenden Kraftfahrzeugs besitzen (§ 5 Abs. 2 StVZO); der Führer des geschleppten (Kraft-)fahrzeugs bedarf keiner Fahrerlaubnis. Wird das Fahrzeug angeschleppt, benötigt der Führer des schleppenden Fahrzeugs ebenfalls die Fahrerlaubnis für die Klasse des ziehenden Fahrzeugs, der Führer des angeschleppten Fahrzeugs muss die Fahrerlaubnis besitzen, die für die Führung des gezogenen Fahrzeugs notwendig ist.

Ein Fz., das wegen Betriebsunfähigkeit abgeschleppt wird, bedarf eines eigenen Fahrers, dagegen keines eigenen Kennzeichens; es gilt nicht als Anhänger (§ 2 Nr. 2 FZV) und ist nicht zulassungs-, versicherungs- und steuerpflichtig. Die für das abschleppende Kfz erforderliche Fahrerlaubnis genügt (anders beim Schleppen eines Kfz), § 6 I 3 FeV, § 33 StVZO. Der Fahrer des abgeschleppten Fz. braucht keine Fahrerlaubnis. Beide Fz. haben Warnblinklicht einzuschalten; die Autobahn ist zu verlassen (§ 15 a StVO). Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden (§ 15 a IV StVO). Zum A. unerlaubt parkender Fz. Parken.




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