Abwachsung

Tritt ein Gesellschafter in eine Gesamthandsgesellschaft ein, wird er am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Dies führt zur anteiligen Abwachsung des Vermögens bei den alteingesessenen Gesellschaftern. Die traditionelle Gesamthandslehre sieht eine Personengesellschaft als nicht rechtsfähig. Das Gesellschaftsvermögen ist danach gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. Nach dieser Ansicht führt die Abwachsung zu einem Rechtsübergang. Die Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen verringern sich insgesamt um den Anteil des neuen Gesellschafters. Nach der heute h. M. ist die Gesamthandsgesellschaft rechtsfähig und selbst Träger des Gesellschaftsvermögens. Die Abwachsung verringert danach lediglich den ziffernmäßigen Wertanteil der Gesellschafter.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt zur Anwachsung seines Anteils zu dem Gesellschaftsvermögen.




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