Abwassergebühr

kommunale Abgabe (Abgaben, kommunale) in Form einer Benutzungsgebühr (Gebühren), die von der Kommune zur Finanzierung der Leistung einer unschädlichen Beseitigung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) erhoben wird. Schmutzwasser muss aus dem Grundstücksbereich und seiner näheren Umgebung herausgeführt werden, so dass weder Gesundheitsgefahren noch Geruchsbelästigungen zu befürchten sind. Niederschlagswasser wird abgeführt, um Schäden auf dem Grundstück zu verhindern.
Die Abwassergebühr dient im Gegensatz zum Anschlussbeitrag der fortlaufenden Deckung der Kosten der Anlage, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind. Dabei handelt es sich vor allem um laufende Betriebs-, Verwaltungs- und Unterhaltungskosten einschließlich Abschreibung und Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Erhebt die Gemeinde Gebühren und Beiträge, muss sie die Investitions- und Erweiterungskosten aus der Gebührenkalkulation heraushalten.
Der Gebührensatz muss als gemeindliche Satzung beschlossen werden. Dieser liegt eine Gebührenkalkulation zugrunde. Umstritten ist dabei, wie Anschaffungs- oder Herstellungszeitwerte oder Wiederbeschaffungszeitwerte des Kanalnetzes kalkulatorisch zu erfassen sind. Die anteiligen Kosten für die Entwässerung der Straßenflächen sind abzusetzen (Erschließungsbeitrag). Da Grad und Art der Verschmutzung der einzelnen Abwässer nicht zu ermitteln ist, wird die Inanspruchnahme der Kanalisation nach einem Wahrscheinlichkeitsmaß ermittelt. Überwiegend wird dazu der Verbrauch an Frischwasser zugrundegelegt und vermutet, dass das verbrauchte Frischwasser der Kanalisation als Schmutzwasser zugeführt wird. Falls kein Einheitssatz für Niederschlags- und Schmutzwasser angewendet wird, ist eine Gebührendegression für Großverbraucher nicht zulässig. Anderes gilt nur, wenn nachweislich größere Frischwassermengen (mind. ca. 20 cbm) nicht in die Kanalisation zurückgelangen (z. B. beim Gartenbau). Gebührenpflichtig ist, wer die Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch nimmt, also durch eine Leitung angeschlossen ist oder damit rechnen muss, dass sein Niederschlagswasser in die Kanalisation fließt.
W Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht (Loseblatt) Herne/Berlin (Neue Wirtschaftsbriefe).




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