Achse

(verkehrsrechtlich). Zu einer A. gehören alle Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 m voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden Vertikalebenen liegen. Als Doppelachse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von mindestens 1 m und weniger als 2 m voneinander.




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