Alkohol Halter

Gast, Vollrausch. Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der - als Mitfahrer oder sonst - einem erkennbar angetrunkenen Fahrer die Führung des Kraftfahrzeugs überläßt, macht sich selbst strafbar. Er ist auch für ein während dieser Fahrt eingetretenes Unfallereignis mitverantwortlich. Hat er das Fahrzeug dem angetrunkenen Fahrer überlassen, während er selbst alkoholbedingt außerstande war, diesen Zustand zu erkennen, dann steht das seiner Strafbarkeit nicht entgegen, unter Umständen kann er wegen Vollrausches bestraft werden. Im übrigen handelt der Halter schon dann fahrlässig, wenn er sich über berechtigte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers, die er hatte oder auch nur hätte haben müssen, hinwegsetzt.




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