Amtsarzt

der beim Gesundheitsamt tätige Arzt; im weiteren Sinne auch die Vertrauensärzte sowie die Landgerichtsärzte.

(vgl. § 42 I BBG) ist im Verwaltungsrecht der beamtete Arzt der staatlichen Gesundheitsverwaltung, der nach verschiedenen Rechtsvorschriften für die amtliche Begutachtung des Gesundheitszustands eines Menschen zuständig ist. Lit.: Scharphuis, /., Die mündliche Amtsarztprüfung,

ist der bei amtlichen Stellen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsamt) tätige Arzt. I. w. S. gehören zu den A.en auch die für Gerichte und Staatsanwaltschaften tätigen (beamteten, aber in ihrer Gutachtertätigkeit sachlich unabhängigen) Landgerichtsärzte und die für die Träger der Sozialversicherung tätigen Vertrauensärzte sowie die Ärzte der Kriegsopferversorgung. Amtsärztl. Begutachtung des Gesundheitszustands ist in zahlreichen Rechtsvorschriften vorgesehen (vgl. z. B. § 42 I 3 BBG).




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