Amtseid

das Gelöbnis der Amtsträger, vor allem der Beamten, das Voraussetzung der wirksamen Verleihung eines Amtes ist.

ist die vom Träger eines öffentlichen Amtes geleistete feierliche Verpflichtung, die Amtspflichten treu zu erfüllen. Der A. ist normiert: für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Bundesminister in Art. 56 GG (vgl. auch § 3 des Bundesministergesetzes), für Bundesbeamte in § 64 BBG, für Richter in § 38 DRiG; Diensteid (dort auch zur religiösen Beteuerungsformel).




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