Andeutungstheorie

findet Anwendung bei der Auslegung eines Testaments. Dabei können im Rahmen der ergänzenden Auslegung auch Umstände berücksichtigt werden, die nicht Inhalt des (formwirksamen) Testaments geworden sind. Grenzen werden der Auslegung nach der Rspr. und h.M., aber durch die A. gesetzt, wonach in der Urkunde irgendein Anhaltspunkt für den durch Auslegung ermittelten Willen des Erblassers gegeben sein muß. Begründet wird dies mit den im Erbrecht geltenden strengen Formvorschriften und dem Erfordernis der Rechtssicherheit.

(Anhaltstheorie, Anklangstheorie): von der h. M. vertretener Grundsatz bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, wonach der durch Auslegung ermittelte wahre Erblasserwille nur dann formwirksam erklärt worden ist, wenn er in der Verfügung von Todes wegen wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (BGHZ 86, 41, 47). Begründet wird die Andeutungstheorie damit, dass der Erblasserwille vor späteren Verfälschungen geschützt werden soll und Streitigkeiten zwischen den vermeintlichen Erben vermieden werden sollen.
A.A. lehnt die Andeutungstheorie ab, da sie den ‚weitschweifigen Erblasser\' bevorzuge und zu Rechtsunsicherheit führe.




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