Angebot

bei Verträgen der Antrag (Offerte) der einen Seite zum Vertragsschluß, der durch Annahmeerklärung der anderen zustande kommt.

Antrag. Ein Warenangebot in Zeitung oder Schaufenster an die Öffentlichkeit ist nicht als verbindlicher Antrag, sondern als Aufforderung an das Publikum zu verstehen, seinerseits einen Kaufantrag zu stellen.

der Leistung (§ 293 BGB) ist der Beginn der Bewirkung der •Leistung, der grundsätzlich im tatsächlichen Beginn der - je nach der Art der Schuld - unterschiedlichen Leistungshandlung bestehen muss (§ 294 BGB, tatsächliches A.), ausnahmsweise aber auch in einer einfachen Erklärung, leisten zu wollen (wörtliches A.), bestehen kann (§ 295 BGB). Darüber hinaus wird A. auch im Sinne von Antrag gebraucht. S.a. Antrag. Lit.: Schmidt, K., Die Zusendung unbestellter Waren, 2006

Annahmeverzug; Antrag.

(Offerte) Vertrag (1).




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