Angeklagter

Angeschuldigter, gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat. Vgl. auch Beschuldigter, Verdächtigter.

ist der Beschuldigte (Angeschuldigte), gegen den das Gericht die Eröffnung (Eröffnungsbeschluss) des Hauptverfahrens beschlossen hat (§ 157 StPO).

(§ 157 StPO) ist im Strafprozess der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den (vom Gericht) die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. Der Angeklagte darf schweigen. Er darf sich weigern, einen Zeugen von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Lit.: Dalquen, T., Die Strafzumessung bei Angeklagten mit geringer Lebenserwartung, 2003

ist gemäß § 157 StPO der —Beschuldigte einer Straftat, gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.

i. S. der StPO ist der Beschuldigte od. Angeschuldigte (in Anklagezustand Versetzte), gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat (§ 157 StPO; s. Eröffnungsverfahren).




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