Anhaltspunkte

, Abk. AH P: Maßstab für die ärztliche Begutachtung im Behindertenrecht und im Versorgungsrecht und entscheidend für die Feststellung der Behinderung, den Grad der Behinderung sowie die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ab 2008 des Grads der Schädigungsfolgen (GdS). Das Versorgungsamt orientierte sich bei seinen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht sowie im sozialen Entschädigungsrecht nach diesen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz”. Die Anhaltspunkte, historisch hervorgegangen aus den Beurteilungskriterien für das Versorgungsrecht in der Zeit der massenhaften Versorgungsbedürftigkeit der Kriegsinvaliden des ersten Weltkrieges, gaben ein wichtiges sozialmedizinisches Hilfsmittel für die Bestimmung des Grad der Behinderung (GdB) und der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. des Grad der Schädigungsfolge (GdS) Für die Versorgungsämter mit ihrem versorgungsärztlichen Dienst sowie die Sozialgerichte hatten sie zwar keine unmittelbare Bindungswirkung, wurden praktisch aber wie „ Knochentaxen” angesehen und angewendet. Allerdings haben die Anhaltspunkte als Erfahrungssätze angesichts des Gleichheitsgebotes für den Regelfall auch rechtliche Bedeutung, BVerfG, Beschl. v. 6.3.1995 — 1BvR60/ 95, NJW 1995, 3049. Zuletzt war die Neufassung aus dem Jahre 2008, herausgegeben von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, praktisch anzuwenden. Die Anhaltspunkte sind im Wege der gebotenen Verrechtlichung nach der ab Dezember 2007 geltenden Vorschrift des § 30 Abs. 17 BVG nun durch das BMAS ab 1. 1. 2009 durch die weitgehend identischen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) abgelöst worden. Bezugsquellennachweise sind unter www.bmas.de, abrufbar.




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