Anonyme Anzeige

(griech.), "namenlose" Anzeige, bei der sich der Anzeigende nicht zu erkennen gibt. Auch sie muss von den Behörden behandelt werden.

Strafanzeige.

sind zwar echte Strafanzeigen. Sie sind aber häufig mit Zurückhaltung zu behandeln; vgl. Nr. 8 RiStBV. Die Finanzbehörden können wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 88 AO) a. A. nachgehen. S. a. Akteneinsicht a. E.




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