Anschaffungs- und Herstellungskosten

(AK, HK). Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) werden in der Handels- und Steuerbilanz grundsätzlich mit den AK oder HK bewertet (§ 253 HGB, § 6 I Nr. 1-3 EStG).

1.
AK sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Gegenstand zu erwerben und in betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nebenkosten gehören zu den AK., nicht jedoch Finanzierungskosten (§ 255 I HGB, H 32 a EStR).

2.
HK sind die Aufwendungen, die entstehen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung (§ 255 II 1 HGB, R 33, 157 EStR). Sie sind abzugrenzen vom Erhaltungsaufwand.

3.
Die AK, HK werden gemindert durch Skonti, Rabatte und abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 9 b I EStG). Vgl. Abschreibung, Bewertung, Bilanz, Umsatzsteuer (7).

4.
Anschaffungsnaher Aufwand sind Aufwendungen, die mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts in zeitlichem Zusammenhang stehen, selbst aber nicht zu den AK oder HK gehören. Sie wurden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der dieser folgenden Praxis der Finanzverwaltung dennoch den AK oder HK zugerechnet. Voraussetzung war, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes gemacht werden (i. d. R. innerhalb von 3 Jahren) und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren (ab 15 v. H. der AK); durch die Aufwendungen musste im Vergleich zu dem Zustand des Gebäudes im Anschaffungszeitpunkt das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert werden (Einzelheiten R 157 V EStR). Mit Urteilen v. 12. 9. 2001 (BStBl. II 2003, 569 und 2003, 574) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung waren Aufwendungen für die Modernisierung eines Wohngebäudes im Anschluss an dessen Erwerb dann keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn es sich um AK oder HK handelte. Die Höhe der Aufwendungen sollte nicht mehr im Wege der Vermutung den Schluss rechtfertigen, dass die Aufwendungen als AK oder HK zu behandeln waren. Ob AK oder HK vorlagen, sollte sich allein nach § 255 HGB regeln. Zu AK führten daher Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach dem Erwerb eines Wohngebäudes durchgeführt wurden, wenn sie das Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzten. Dies war gegeben, wenn das Gebäude durch sie entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden konnte. Dabei war auf die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Wirtschaftsgut nutzen wollte, abzustellen, z. B. zu Wohnzwecken oder als Büroraum. Für den Fall der Nutzung zu Wohnzwecken gehörte zur Zweckbestimmung des Gebäudes auch die Bestimmung des Erwerbers, welchem Standard das Gebäude entsprechen sollte (sehr einfacher, mittlerer oder gehobener Standard). Die Anhebung des Standards eines nicht genutzten Gebäudes oder der Ersatz funktionsuntüchtiger Teile des Gebäudes bzw. die gleichzeitige in Auftraggabe von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit dem Kaufvertrag konnten demnach zu AK führen. Ab 1. 1. 2004 ist die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich normiert worden. Die Abgrenzung nach den Grundsätzen der BFH Rspr. ist nur anzuwenden, wenn mit der Baumaßnahme bis zum 31. 12. 2003 begonnen wurde und diese innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen ist.




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