Anstalt

1) Wohlfahrts-oder Bildungseinrichtung (Schule, Heim); 2) Heilstätte (Krankenanstalt); 3) A. des öffentlichen Rechts, Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, die einem Nutzungszweck dient und keine Mitglieder, sondern nur Benutzer hat (Art der Körperschaft d.ö. R. im weiteren Sinn). Im allgemeinen ist die A. d. ö. R. voll rechtsfähig (z. B. Rundfunkanstalten) und hat dann Autonomie und Selbstverwaltungsrecht (Selbstverwaltung); es gibt aber auch teilrechtsfähige A.en d. ö. R. die im Grunde eine verselbständigte Vermögensmasse sind (Bundesbahn). Anstaltsgewalt.

ist die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheit von persönlichen und sachlichen Mitteln. Die rechtsfähige öffentliche A. (z.B. Rundfunkanstalt) wird durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder Verwaltungsakt errichtet, die nichtrechtsfähige A. (z.B. Stadtwerke, Schule, Krankenhaus, Vollzugsanstalt) durch bloßen Organisationsakt. Die (rechtsfähige) A. ist der Gegenbegriff zur mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und wie diese eine juristische Person. Das Verhältnis der A. zu den Benutzern wird durch die Anstaltsordnung geregelt, die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gestaltet sein kann. In Anstalten können Seuchen verdächtige, Süchtige, Geisteskranke usw. untergebracht werden (vgl. dazu das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen). Lit.: Bolsenkötter, H./Dau, H./Zuschlag, E., Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. A. 2004

juristische Person des öffentlichen Rechts.




Vorheriger Fachbegriff: Anstößige Handlungen | Nächster Fachbegriff: Anstalt des öffentlichen Rechts


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen