Anstaltspolizei

Anstalten des öffentlichen Rechts haben das Recht, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im eigenen Bereich kraft Hausrechts A. aufzustellen; kei.ie Polizei im eigentl. Sinn, kann poliz. Befugnisse im Bereich der Anstalt nur ausüben, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung besonders eingeräumt ist (wie z. B. Bahnpolizei).

war die inzwischen überholte Bezeichnung für die Befugnis einer Anstalt öffentlichen Rechts, die Ordnung in ihrem Bereich mit eigenen Mitteln durch interne hoheitl. Anordnungen und insbes. kraft Hausrechts aufrechtzuerhalten (Gewaltverhältnis, öffentl.-rechtl.; Anstaltsgewalt).




Vorheriger Fachbegriff: Anstaltspflege | Nächster Fachbegriff: Anstaltsunterbringung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen