Antennenanlage

Bei einer Eigentumswohnung :

Eine Antennenanlage, meist auf dem Dach eines Hauses installiert, dient dem Rundfunk- und Fernsehempfang.

In der Regel ist davon auszugehen, dass eine solche Gemeinschaftsantennenanlage zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Es spricht eine gesetzliche Vermutung für die Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Eigentum auch für solche Bestandteile, die nicht ohne Zerstörung oder wenigstens Veränderung der Hauptsache beseitigt werden können. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gemeinschaftsantennenanlage zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, wie das Gesamtleitungssystem für Verund Entsorgungsleitungen, Heizungsleitungen, Entlüftungsleitungen und Klimaanlagen, und zwar genau bis zu einem Punkt, an dem die Leitungen in das Sondereigentum abzweigen.

Die Umstellung einer Gemeinschaftsantennenanlage auf einen Kabelanschluss an das Breitbandkabel oder an ein digitales Netz ist als Anpassung an den "Stand der Technik" im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG zu qualifizieren. Eine solche Massnahme kann mit -qualifizierter Mehrheit (drei Viertel nach Köpfen, 50 Prozent nach Miteigentumsanteilen) beschlossen werden.




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