Anzeigepflichtige Entlassungen

(Massenentlassungen) liegen vor, wenn in einem Betrieb innerhalb von 30 Tagen einer Anzahl von Arbeitnehmern gekündigt wird, die bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern 5 übersteigt, bei Betrieben mit 60-499 Arbeitnehmern 10% oder mehr als 25, bei Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30. Hierbei werden Arbeitnehmer, denen außerordentlich gekündigt wird, nicht mitgezählt, wohl aber andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. in der Form eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung durch den Arbeitnehmer). A. E. ist also der Ausspruch der Kündigung. Bereits die Absicht solcher a. E. hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitzuteilen; dessen Stellungnahme ist der schriftlichen Anzeige über diese Absicht an die Agentur für Arbeit beizufügen (§ 17 KSchG). Die Kündigungen selbst werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt (§§ 18, 20 KSchG).




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