Arbeitgeberdarlehen

Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind immer dann als A. zu bewerten, wenn es sich um Beträge handelt, die den jeweiligen Lohnanspruch des Arbeitnehmers erheblich übersteigen und nicht auf den Arbeitslohn bezogen sind. Die Hingabe eines Darlehens ist lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn es sich um ein echtes Darlehen, wie unter fremden Dritten üblich, handelt. Etwas anderes gilt grundsätzlich für die Zinsersparnisse, die wegen eines geringeren Effektivzinses als den marktüblichen entstehen. Hier kann steuerpflichtiger Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vorliegen. Der marktübliche Zinssatz wird seit 1. Januar 2005 mit 5 v. H. angesetzt. Ab 2008 ist dieser Maßstabszinssatz nicht mehr anzuwenden, sondern allein auf die marktüblichen Konditionen bei Vergabe des Darlehens abzustellen. Dies gilt auch für bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Darlehensverträge. Mehrere Darlehen sind auch dann getrennt zu beurteilen, wenn sie der Finanzierung eines Objekts dienen und dieselbe Laufzeit haben (R 31 Abs. 11 LStR). Bleibt die Zinsersparnis unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von 50 EUR, so ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen ist der Zinsvorteil nicht steuerpflichtig, wenn die offene Darlehensforderung am Ende des Lohnabrechnungszeitraums die Freigrenze von 2600 EUR nicht übersteigt. Verzichtet der Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rückzahlung eines Darlehens, ist in Höhe der erlassenen Darlehensschuld regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen. Im Zeitpunkt des Verzichts ist der erlassene Betrag als sonstiger Bezug zu versteuern.




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