Arbeitskampfparität

Der Begriff der materiellen Arbeitskampfparität besagt, daß zwischen den Parteien eines Arbeitskampfes abstrakt ein annäherndes Verhandlungs- und Kampfgleichgewicht gewahrt bleiben muß. D. h., daß die Rechtsordnung keiner Seite so starke Kampfmittel zur Verfügung stellen darf, daß dem sozialen Gegenspieler keine gleichwertige Verhandlungschance bleibt. Abzustellen ist dabei in einer längerfristigen und typisierenden Beurteilung auf das reale materielle Kräfteverhältnis. Die A. kann relevant werden bei der Frage, wer bei einem Streik, insbesondere bei Fernwirkung, das Lohnrisiko trägt, und dient als dogmatische Begründung für die Lehre vom Arbeitskampfrisiko.




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