Arbitrage-Klausel

im Außenhandel übliche Klausel zur Vereinbarung eines bestimmten Schiedsgerichts (z.B. der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage).
Nach § 20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel ist unter Arbitrage die Entscheidung von Streitigkeiten im Schiedswege unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitpunkte, insbesondere auch über Rechtsfragen zu verstehen, es sei denn, dass in dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Im Bankwesen werden als Arbitrage auch Börsengeschäfte bezeichnet, mit denen die gleichzeitig für denselben Gegenstand bestehenden unterschiedlichen Preise auf verschiedenen Märkten genutzt werden.




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